OVG Hamburg - Beschluß vom 22.11.1995
Bs IV 302/95
Normen:
BSHG § 97 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 46, 391
ZfSH/SGB 1996, 146
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 09.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 4957/95

Sozialhilferecht: Örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung von Unterkunftskosten bei Umzug

OVG Hamburg, Beschluß vom 22.11.1995 - Aktenzeichen Bs IV 302/95

DRsp Nr. 2007/24918

Sozialhilferecht: Örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung von Unterkunftskosten bei Umzug

»Will der Hilfeempfänger in den Bereich eines anderen Trägers der Sozialhilfe umziehen, ist für die Bewilligung der Kosten der Unterkunft für die in Aussicht genommene Wohnung regelmäßig der dortige Sozialhilfeträger örtlich zuständig, für eine Hilfe für die Umzugskosten hingegen der bisherige Träger.«

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Da der Antragsteller der Auslegung seines Antrages durch das Verwaltungsgericht mit der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, er begehre, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Kosten der Unterkunft für das in S anzumietende Haus zu übernehmen, geht auch das Beschwerdegericht davon aus, daß der Antragsteller lediglich die Übernahme der laufenden Kosten der neuen Unterkunft nach einem Umzug in eine größere, in der Nähe von S belegene Wohnung begehrt, die Umzugskosten hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

II.