VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.1995
6 S 3140/94
Normen:
BSHG § 12 Abs. 1 § 15a ;
Fundstellen:
FEVS 46, 287
info also 1996, 80
NJW 1996, 1425
NJWE-MietR 1996, 137
NVwZ 1996, 719
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1561/93

Sozialhilferecht: Umfang des notwendigen Lebensunterhalts bei Umzug

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 6 S 3140/94

DRsp Nr. 2007/24876

Sozialhilferecht: Umfang des notwendigen Lebensunterhalts bei Umzug

»1. Eine Maklerprovision gehört nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. Sie kann durch den Sozialhilfeträger nur - aber immerhin - nach § 15a BSHG übernommen werden. 2. Dasselbe gilt für eine "Abstandszahlung", die der Hilfeempfänger an den Vormieter allein deshalb erbringt, damit er die Wohnung erhält, insbesondere als Nachmieter benannt und in den bestehenden Mietvertrag aufgenommen wird, und nicht ein Dritter. 3. Zu den rechtlichen Anforderungen an die Ausübung des durch § 15a BSHG eröffneten Ermessens in einem solchen Fall.«

Normenkette:

BSHG § 12 Abs. 1 § 15a ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger eine weitere Beihilfe zu den ihr im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel entstandenen Kosten.