BVerwG - Urteil vom 01.10.1998
5 C 6.98
Normen:
Regelsatzverordnung (F. 1996) § 3 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 107, 239
FEVS 49, 145
NJ 1999, 272
NVwZ 1999, 542
ZfSH/SGB 1999, 486
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 17.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 1331/97
OVG Niedersachsen, vom 28.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 4526/97

Sozialhilferecht; Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe; Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten; angemessene Unterkunftskosten; Inkenntnissetzen, Pflicht zum - vor neuem Mietvertrag

BVerwG, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 5 C 6.98

DRsp Nr. 1999/5728

Sozialhilferecht; Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe; Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten; angemessene Unterkunftskosten; Inkenntnissetzen, Pflicht zum - vor neuem Mietvertrag

»Aufwendungen für eine neue Unterkunft sind vom Sozialhilfeträger jedenfalls in angemessener Höhe zu übernehmen. Diese Verpflichtung hängt nicht davon ab, daß der Hilfesuchende dem Sozialhilfeträger die für den Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluß des Vertrages über die neue Unterkunft mitgeteilt hat.«

Normenkette:

Regelsatzverordnung (F. 1996) § 3 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe: