LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.11.2017
21 Sa 1545/15
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; SokaSiG § 11; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39; ZPO § 511 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 60088/15

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Vermietung von Baumaschinen mit BedienungspersonalZulässige Berufung bei Wechsel der Rechtsgrundlage von der erstinstanzlich vorgetragenen Allgemeinverbindlicherklärung des maßgeblichen Tarifvertrages auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Sozialkassensicherungsgesetz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 21 Sa 1545/15

DRsp Nr. 2018/8354

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal Zulässige Berufung bei Wechsel der Rechtsgrundlage von der erstinstanzlich vorgetragenen Allgemeinverbindlicherklärung des maßgeblichen Tarifvertrages auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Sozialkassensicherungsgesetz

1. Wird eine Klage auf Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes, die erstinstanzlich allein auf die Allgemeinverbindlicherklärung des entsprechenden Verfahrenstarifvertrages gestützt worden war, in der Berufungsinstanz nur noch auf das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Sozialkassensicherungsgesetz (SokaSiG) gestützt, entfällt dadurch nicht die für die Berufung erforderliche Beschwer. Es handelt sich nicht um die Aufgabe des erstinstanzlichen Streitgegenstands und die Einführung eines neuen Streitgegenstands (so schon LAG Berlin-Brandenburg vom 21.09.2017 - 21 Sa 1694/16 -). 2. Für die Frage, ob die Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal unter die Nr. 39 des Abschn. V des § 1 Abs. 2 VTV fällt, kommt es nicht darauf an, ob das Mietunternehmen überwiegend Bauleistungen erbringt. Maßgeblich ist allein, dass die mit Bedienungspersonal vermieteten Baumaschinen vom Mietunternehmen für die Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden.