BAG - Urteil vom 05.11.2002
9 AZR 373/01
Normen:
TVG § 5 Abs. 4 § 4 Abs. 2 ; BGB § 387 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe (VTV; vom 21. September 1987 i.d.F. vom 2. Juli 1991) § 9 Abs. 3 § 14 Abs. 4 § 15 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 198
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 327/00
ArbG Wiesbaden, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1397/99

Sozialkassenverfahren; Ausschlußfrist - Erstattungsansprüche des Arbeitgebers für Urlaubsgeld und Lohnausgleich nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe; Tarifliche Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 373/01

DRsp Nr. 2003/4213

Sozialkassenverfahren; Ausschlußfrist - Erstattungsansprüche des Arbeitgebers für Urlaubsgeld und Lohnausgleich nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe; Tarifliche Ausschlußfrist

»1. Die Ausschlußfrist für Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Sozialkasse nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VTV findet nach Satz 2 nur dann keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber erstmals zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wird. Dies trifft nicht auf einen Arbeitgeber zu, der bereits am Sozialkassenverfahren teilgenommen hat, dann aber die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung zu Beiträgen bestreitet. Die rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Beiträge ist weder als rückwirkende Heranziehung zur Meldung anzusehen noch damit vergleichbar. 2. Die Erstattungsansprüche für Urlaubsgeld und Lohnausgleich nach §§ 9 und 12 VTV setzen gem. § 14 Abs. 4 VTV nicht nur ein rechnerisch ausgeglichenes Beitragskonto des Arbeitgebers voraus. Erforderlich ist weiterhin, daß er auch vollständig seiner Meldepflicht nach § 15 VTV nachgekommen ist.« Orientierungssätze: