BAG - Urteil vom 18.01.2012
10 AZR 722/10
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 1820
EzA-SD 2012, 14
NZA-RR 2012, 422
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1679/09
ArbG Wiesbaden, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3821/08

Sozialkassenverfahren; Baugewerbe; Transport von Baumaterialien und Vor- und Nacharbeiten auf Baustellen als bauliche Leistungen

BAG, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 722/10

DRsp Nr. 2012/8355

Sozialkassenverfahren; Baugewerbe; Transport von Baumaterialien und Vor- und Nacharbeiten auf Baustellen als bauliche Leistungen

Orientierungssätze: 1. Ein Betrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend bauliche Haupttätigkeiten verrichtet werden. 2. Nebenarbeiten, wie zB Einrichten und Reinigen der Baustelle, Transportdienste etc. werden hinzugerechnet, wenn sie zu einer sachgerechten Ausführung baulicher Leistungen notwendig sind und mit ihnen deshalb im Zusammenhang stehen. 3. Erbringt ein Betrieb ausschließlich derartige Nebenarbeiten, unterfällt er regelmäßig nicht dem VTV. 4. Führt ein Betrieb bauliche Nebenarbeiten unter einheitlicher Leitung in engem organisatorischen Zusammenhang mit baulichen Hauptleistungen aus, die von einem anderen Betrieb erbracht werden, so sind die Nebenarbeiten bauliche Leistungen iSd. VTV.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2010 - 12 Sa 1679/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2;

Tatbestand: