BAG - Urteil vom 14.12.2011
10 AZR 517/10
Normen:
ZPO § 287; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 13 Abs. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 18 Abs. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 18 Abs. 5; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 29;
Fundstellen:
DB 2012, 1160
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1113/08
ArbG Wiesbaden, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2888/07

Sozialkassenverfahren; Beweisrecht [Darlegungs- und Beweislast]; Anforderungen an substanziiertes Bestreiten; Unwahre Angaben; Schätzung; Rückzahlungspflicht

BAG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 517/10

DRsp Nr. 2012/8304

Sozialkassenverfahren; Beweisrecht [Darlegungs- und Beweislast]; Anforderungen an substanziiertes Bestreiten; Unwahre Angaben; Schätzung; Rückzahlungspflicht

Orientierungssätze: 1. Besteht Streit zwischen einem Arbeitgeber des Baugewerbes und der Urlaubskasse über die Höhe der nach § 18 VTV geschuldeten Beiträge, gilt eine abgestufte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Trägt die Urlaubskasse schlüssig unter Darlegung konkreter Anhaltspunkte vor, dass über die gemeldeten Beiträge hinaus weitere Beiträge zu entrichten sind, so obliegt dem Arbeitgeber die Last des substanziierten Bestreitens, weil nur er die näheren Umstände des Geschehensablaufs kennt. Fehlt es an einer solchen Erwiderung, gilt der Vortrag der Urlaubskasse als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). 2. Steht fest, dass die erteilten Beitragsmeldungen unrichtig sind, kann die Höhe der tatsächlichen Beitragsschuld nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden.