BAG - Urteil vom 14.03.2012
10 AZR 610/10
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1536
EzA-SD 2012, 24
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 883/09
ArbG Berlin, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 62092/08

Sozialkassenverfahren; VTV Baugewerbe; Beitragsansprüche zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes; Zuordnung baulicher Haupt- und Nebenleistungen, die von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen unter gemeinsamer Leitung erbracht werden

BAG, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 610/10

DRsp Nr. 2012/9802

Sozialkassenverfahren; VTV Baugewerbe; Beitragsansprüche zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes; Zuordnung baulicher Haupt- und Nebenleistungen, die von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen unter gemeinsamer Leitung erbracht werden

Orientierungssätze: 1. Ein Betrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten verrichtet werden. 2. Nebenarbeiten, wie zB Einrichten und Reinigen der Baustelle, Transportdienste und Bauservice, werden hinzugerechnet, wenn sie zu einer sachgerechten Ausführung baulicher Leistungen notwendig sind und mit ihnen deshalb im Zusammenhang stehen. 3. Werden Nebenleistungen und Hauptleistungen in einem engen organisatorischen Zusammenhang erbracht und einheitlich geleitet, so kann durch eine "nur auf dem Papier stehende", für die Arbeitspraxis aber folgenlose Trennung der Nebenarbeiten von den Hauptarbeiten die Anwendung des VTV nicht vermieden werden. 4. Eine "Zusammenrechnung" der baulichen Haupt- und Nebenleistungen hat regelmäßig zu erfolgen, wenn die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen für Haupt- und Nebenleistungen von derselben Person oder von mehreren Personen koordiniert ausgeübt werden. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Unternehmen stehen.