LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.1995
2 (3) Sa 825/95
Normen:
BetrVG § 112 § 77 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen - Urteil - 1 (6) Ca 3808/94 - 27.04.1995,

Sozialplan - außerordentliche Kündigung; Wegfall der Geschäftsgrundlage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 2 (3) Sa 825/95

DRsp Nr. 2002/2611

Sozialplan - außerordentliche Kündigung; Wegfall der Geschäftsgrundlage

»Haben die Betriebspartner einen Sozialplan wegen beabsichtigter Betriebsstillegung abgeschlossen und sind bereits Schritte zur Durchführung der Stillegungsabsicht eingeleitet, insbesondere allen Arbeitnehmern Kündigungen ausgesprochen worden, rechtfertigt die unvorhergesehene Übernahme des Betriebs die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage allein wegen der Übernahme nicht.«

Normenkette:

BetrVG § 112 § 77 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

(Die Beklagte hat mit ihrem Betriebsrat einen Sozialplan geschlossen, weil sie beabsichtigte, ihren Betrieb stillzulegen. Ca. 3 Monate nach Kündigung aller Arbeitsverhältnisse wurde der Betrieb, was bei Abschluss des Sozialplans nicht vorhersehbar war, übernommen. Die Beklagte und der Übernehmer sprachen dem Betriebsrat gegenüber die außerordentliche Kündigung unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Der Übernehmer vereinbarte im Hinblick auf die von ihm übernommenen Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat die Kürzung der Abfindung nach dem Sozialplan um 50 %. Bei den Arbeitnehmern, die dem Betriebsübergang widersprochen hatten, verweigerte die Beklagte jegliche Zahlung.)

Die Parteien streiten, ob dem Kläger eine Abfindung nach dem Sozialplan zusteht.