LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.1996
12 Sa 469/96
Normen:
BetrVG § 112 ; EStG § 3 Nr. 9 §§ 32b 396 ;
Fundstellen:
DB 1996, 1884

Sozialplan: Abfindung - Nettobetrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 469/96

DRsp Nr. 2002/6617

Sozialplan: Abfindung - Nettobetrag

Ist in einem Sozialplan festgelegt, daß der ausgeschiedene Arbeitnehmer als Abfindung sein bisheriges Durchschnittsnettoeinkommen unter Anrechnung von Leistungen der Arbeitsverwaltung erhalten soll, schuldet der Arbeitgeber regelmäßig die Abfindungszahlungen als Netto-Betrag. Daher ist er zum Ausgleich des Steuernachteils verpflichtet, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, daß - nach Ausschöpfung der Freibeträge gem. § 3 Nr. 9 EStG - die Abfindung steuerpflichtig wird und der veranlagte Arbeitnehmer aufgrund des Progressionsvorbehaltes gem. § 32b EStG Einkommenssteuer (für die Abfindung) nachzuzahlen hat.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; EStG § 3 Nr. 9 §§ 32b 396 ;
Fundstellen
DB 1996, 1884