LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 469/96
DRsp Nr. 2002/6617
Sozialplan: Abfindung - Nettobetrag
Ist in einem Sozialplan festgelegt, daß der ausgeschiedene Arbeitnehmer als Abfindung sein bisheriges Durchschnittsnettoeinkommen unter Anrechnung von Leistungen der Arbeitsverwaltung erhalten soll, schuldet der Arbeitgeber regelmäßig die Abfindungszahlungen als Netto-Betrag. Daher ist er zum Ausgleich des Steuernachteils verpflichtet, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, daß - nach Ausschöpfung der Freibeträge gem. § 3 Nr. 9 EStG - die Abfindung steuerpflichtig wird und der veranlagte Arbeitnehmer aufgrund des Progressionsvorbehaltes gem. § 32bEStG Einkommenssteuer (für die Abfindung) nachzuzahlen hat.