Der Kläger war bei der Beklagten, die sich in Liquidation befindet, seit dem 01.09.1988 im Wachschutz beschäftigt.
Am 24.01.1991 trafen die Beklagte und "Wachschutz N." vertreten durch den Geschäftsführer Herrn R. eine Vereinbarung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:
"1. Unter Voraussetzung einer Vertragsbindung zwischen dem Wachschutz N. und ... AG, garantiert der Wachschutz N. die Übernahme von vier geeigneten Wachleuten.
2. Der Wachschutz N. sichert dem Auftraggeber eine Vollbeschäftigung der zu übernehmenden Arbeitskräfte bis 15.02.1992 zu.
3. Bei Fortführung der Vertragdauer über den unter Punkt 2 genannten Zeitraum garantiert der Wachschutz N. dem unter Punkt 1 genannten eine Vollbeschäftigung zu.
4. Unabhängig von der Vertragsdauer zwischen dem Wachschutz N. und ... AG, unabhängig von der Kostenselbstbeteiligung der eingemieteten Firmen auf dem Gelände von ... AG bleibt generell der Inhalt des unter Punkt 3 genannten verbindlich."
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