Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Abfallwirtschaft, bzw. ihrem Rechtsvorgänger, dem ..., seit mehr als 10 Jahren als LkW-Fahrer in der Entsorgung tätig.
Am 08.01.1991 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung wegen "Rationalisierung" beendet werden sollte.
Am 16.04.1991 vereinbarte der Betriebsrat der Beklagten und die Beklagte einen rückwirkend zum 01.07.1990 gültigen Sozialplan (vgl. Bl. 8 ff. d. A.).
Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
2.2.
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