LAG Thüringen - Urteil vom 06.02.1995
8/4 Sa 1888/93
Normen:
BetrVG § 112 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 225
NZA 1996, 671
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 08.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 93/93

Sozialplan: Ausschluss eines Arbeitnehmers wegen vorsätzlicher Schädigung des Arbeitgebers

LAG Thüringen, Urteil vom 06.02.1995 - Aktenzeichen 8/4 Sa 1888/93

DRsp Nr. 1999/7787

Sozialplan: Ausschluss eines Arbeitnehmers wegen vorsätzlicher Schädigung des Arbeitgebers

»1. Ein Sozialplan kann Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vorsätzlich Vermögensschäden in beträchtlicher Höhe zugeführt haben, von der Zahlung einer Abfindung ausschließen.2. Die Richtigkeit von Aussagen aus beigezogenen Strafakten darf nicht aus Gründen angezweifelt werden, die sich nicht aus der Urkunde ergeben oder sich aus sonstigen Umständen belegen lassen.«

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Abfallwirtschaft, bzw. ihrem Rechtsvorgänger, dem ..., seit mehr als 10 Jahren als LkW-Fahrer in der Entsorgung tätig.

Am 08.01.1991 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung wegen "Rationalisierung" beendet werden sollte.

Am 16.04.1991 vereinbarte der Betriebsrat der Beklagten und die Beklagte einen rückwirkend zum 01.07.1990 gültigen Sozialplan (vgl. Bl. 8 ff. d. A.).

Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

2.2.