LAG München vom 05.09.1986
3 Sa 446/86
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 §§ 88 111 ; HGB § 48 Abs. 2 § 49 Abs. 1 ; KO § 30 Nr. 1 § 41 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1988, 50
BB 1987, 194
DRsp II(210) 40 Nr. 2 zu § 49
KTS 1987, 461
KTS 1987, 670
NZA 1987, 464
ZIP 1987, 589

Sozialplan: Betriebsvereinbarung im Kleinbetrieb - Anfechtung durch den Konkursverwalter

LAG München, vom 05.09.1986 - Aktenzeichen 3 Sa 446/86

DRsp Nr. 1996/19008

Sozialplan: Betriebsvereinbarung im Kleinbetrieb - Anfechtung durch den Konkursverwalter

1. Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat eines Betriebs mit nicht mehr als 20 Wahlberechtigten anlässlich der Stillegung des Betriebs einen "Sozialplan", so ist diese Vereinbarung als freiwillige Betriebsvereinbarung wirksam, unterliegt allerdings den Beschränkungen gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG.2. Der Konkursverwalter kann einen solchen "Sozialplan" anfechten oder gemäß § 41 Abs. 2 KO die Erfüllung verweigern, wenn der "Sozialplan" in Kenntnis der Zahlungseinstellung des Unternehmens vereinbart wurde und durch seine Vereinbarung die Konkursgläubiger benachteiligt werden.3. Die Prokura ermächtigt nicht zum Abschluss eines Sozialplans, wenn dies Teil der Auflösung des Unternehmens ist.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 §§ 88 111 ; HGB § 48 Abs. 2 § 49 Abs. 1 ;