LAG Köln - Urteil vom 02.11.1999
13 Sa 477/99
Normen:
BetrvG § 112; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 134 zu § 112 BetrVG 1972
NZA-RR 2000, 193
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2574/98

Sozialplan, Eigenkündigung der Arbeitnehmer, Abfindung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Kausalität

LAG Köln, Urteil vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 13 Sa 477/99

DRsp Nr. 2000/2162

Sozialplan, Eigenkündigung der Arbeitnehmer, Abfindung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz, Kausalität

»1. Eine Sozialplanregelung, wonach bestimmte, in einer Anlage zum Sozialplan namentlich aufgeführte Arbeitnehmer bei einer vorzeitigen Eigenkündigung Abschläge auf ihre Sozialplanabfindung hinnehmen müssen (hier 25 %), ist rechtlich unbedenklich. 2. In einem solchen Fall besteht bezüglich der Kenntniserlangung der Arbeitnehmer von der Sozialplananlage keine gesteigerte Aufklärungspflicht des Arbeitgebers. Bei Kenntnis der Arbeitnehmer vom Sozialplan ist es grundsätzlich ihre Aufgabe, sich über die Anlage zu informieren.«

Normenkette:

BetrvG § 112; BGB § 242 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2574/98
Fundstellen
AP Nr. 134 zu § 112 BetrVG 1972
NZA-RR 2000, 193