BAG - Beschluß vom 22.02.1995
10 ABR 23/94
Normen:
BetrVG (1972) § 112a Abs. 2, § 112 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 112a BetrVG 1972
BB 1995, 1300
BB 1995, 1591
DB 1995, 1287
EzA § 112a BetrVG 1972 Nr. 8
NZA 1995, 697
ZIP 1995, 1111
AuA 1996, 136
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 119/93
ArbG Bochum, vom 20.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/93

Sozialplan neu gegründeter Unternehmen

BAG, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 10 ABR 23/94

DRsp Nr. 1995/5716

Sozialplan neu gegründeter Unternehmen

»Übertragen zwei Unternehmen einzelne Betriebe einem neu gegründeten Unternehmen, das die Betriebe mit einer auf dem Zusammenschluß beruhenden unternehmerischen Zielsetzung fortführen soll, so handelt es sich um eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen im Sinne von § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Wird dieser - Betrieb innerhalb von vier Jahren nach der Gründung des Unternehmens stillgelegt, so ist er nicht von der Sozialplanpflicht nach § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG befreit.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 112a Abs. 2, § 112 Abs. 5 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans.

Antragstellerin ist die P H GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin. Antragsgegner ist der Betriebsrat des B Betriebes der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin wurde zum 1. Januar 1990 als Gemeinschaftsunternehmen der P V GmbH & Co. KG und der Beteiligungsgesellschaft A mbH gegründet, um deren Aktivitäten auf dem Gebiet der Imprägniertechnik von Holzschwellen, Holzmasten und Lärmschutzwänden zu konzentrieren.