A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplanes.
1. Antragsteller ist der Konkursverwalter über das Vermögen der K GmbH (im folgenden nur Gemeinschuldnerin) mit Sitz in K. Antragsgegner ist der im Betrieb der Gemeinschuldnerin gebildete Betriebsrat.
Die Gemeinschuldnerin wurde durch notariellen Vertrag vom 3. Januar 1989 gegründet. Sie betrieb mit rund 30 Arbeitnehmern eine Güterspedition. Am 31. August 1990 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter legte den Betrieb still und kündigte den Arbeitnehmern. Da der Konkursverwalter den Abschluß eines Sozialplans verweigerte, hat die auf Antrag des Betriebsrates bestellte Einigungsstelle am 14. Mai 1992 einen Sozialplan beschlossen.
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