BAG - Beschluß vom 22.02.1995
10 ABR 21/94
Normen:
BetrVG (1972) § 112a Abs. 2, § 112 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 112a BetrVG 1972
BB 1995, 1144
DB 1995, 1182
EzA § 112a BetrVG 1972 Nr. 7
GmbHR 1995, 830
NZA 1995, 699
ZIP 1995, 1031
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 4/93
ArbG Stuttgart, vom 27.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 8/92

Sozialplan neugegründeter Unternehmen

BAG, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 10 ABR 21/94

DRsp Nr. 1995/5717

Sozialplan neugegründeter Unternehmen

»Gründet der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG eine neue GmbH und übernimmt diese von der KG den Nahverkehrsbetrieb, so handelt es sich bei der GmbH um eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen i.S. von § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG

Normenkette:

BetrVG (1972) § 112a Abs. 2, § 112 Abs. 4 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplanes.

1. Antragsteller ist der Konkursverwalter über das Vermögen der K GmbH (im folgenden nur Gemeinschuldnerin) mit Sitz in K. Antragsgegner ist der im Betrieb der Gemeinschuldnerin gebildete Betriebsrat.

Die Gemeinschuldnerin wurde durch notariellen Vertrag vom 3. Januar 1989 gegründet. Sie betrieb mit rund 30 Arbeitnehmern eine Güterspedition. Am 31. August 1990 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter legte den Betrieb still und kündigte den Arbeitnehmern. Da der Konkursverwalter den Abschluß eines Sozialplans verweigerte, hat die auf Antrag des Betriebsrates bestellte Einigungsstelle am 14. Mai 1992 einen Sozialplan beschlossen.