1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2011 - 11 Sa 764/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
: Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der im August 1948 geborene Kläger war bis zum 31. Januar 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Lagerist beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer Betriebsschließung.
In dem am 25. Juni 2010 zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich und Sozialplan (SP 2010) ist unter III. bestimmt:
"1. Abfindungsregelung
Mitarbeiter, denen gegenüber die U Duisburg eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung ausspricht, erhalten eine Abfindung in Höhe von 0,4 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
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