BAG - Urteil vom 23.04.2013
1 AZR 25/12
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 6 Alt. 2, S. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 764/11
ArbG Duisburg, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 282/11

Sozialplan; Ungleichbehandlung wegen des Alters

BAG, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 25/12

DRsp Nr. 2013/18273

Sozialplan; Ungleichbehandlung wegen des Alters

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2011 - 11 Sa 764/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 6 Alt. 2, S. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3;

Tatbestand:

: Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Der im August 1948 geborene Kläger war bis zum 31. Januar 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Lagerist beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer Betriebsschließung.

In dem am 25. Juni 2010 zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich und Sozialplan (SP 2010) ist unter III. bestimmt:

"1. Abfindungsregelung

Mitarbeiter, denen gegenüber die U Duisburg eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung ausspricht, erhalten eine Abfindung in Höhe von 0,4 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

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