LAG Bremen - Urteil vom 15.06.1990
4 Sa 353/89
Normen:
BetrVG § 112 ; SozialplanG § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
AiB 1991, 59
ARST 1990, 167
AuR 1991, 121
BB 1990, 2119
DB 1990, 1776
LAGE § 112 BetrVG 1972 Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 09.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4225/88

Sozialplan: Verteilung nicht ausgeschöpfter Reste eines Härtefonds

LAG Bremen, Urteil vom 15.06.1990 - Aktenzeichen 4 Sa 353/89

DRsp Nr. 2001/14422

Sozialplan: Verteilung nicht ausgeschöpfter Reste eines Härtefonds

1. a) Wird in einem Sozialplan ein sogenannter "Härtefonds" vereinbart, über den der Betriebsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verfügen darf, wird dieser Härtefonds jedoch nicht vollständig ausgeschöpft, haben die vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmer nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf, daß der "Härtefonds" entsprechend den übrigen Regelungen des Sozialplans unter ihnen aufgeteilt wird. b) Ergibt sich aus dem Sozialplan nichts anderes, fällt der Härtefonds an den Arbeitgeber zurück. 2. § 6 Abs. 3 Sozialplangesetz ist auch auf den bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht an die Arbeitnehmer ausgekehrten Anteil an einem Härtefonds, über dessen Verteilung der Betriebsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber entscheidet, anwendbar.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; SozialplanG § 6 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung eines Sozialplans und die Auslegung des § 6 Abs. 3 Sozialplan-Gesetz.

Der Beklagte ist Konkursverwalter in der Kommanditgesellschaft in der Firma Bekleidungswerk ... & ... . Gegen diese Firma wurde am 30. 3.1981 ein Konkursantrag gestellt. Mit Beschluss vom 29. 5.1981 wurde das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der Kläger war Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin.