BAG - Urteil vom 10.12.1992
8 AZR 25/92
Normen:
DDR-PartG § 20b ; Einigungsvertrag Anlage II Kap II A III; GG Art. 20 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 6 Sa 51/91 - 6 Sa 73/91 - 08.11.91,
ArbG Berlin, vom 17.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 13228/91

Sozialplan: Wirksamkeit des Abfindungsanspruchs trotz fehlender Genehmigung durch Treuhandanstalt

BAG, Urteil vom 10.12.1992 - Aktenzeichen 8 AZR 25/92

DRsp Nr. 2002/7674

Sozialplan: Wirksamkeit des Abfindungsanspruchs trotz fehlender Genehmigung durch Treuhandanstalt

1. Der Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung bedürfen gemäß § 20b Abs 1 DDR-ParteienG Vermögensveränderungen. 2. Hierunter fällt nicht ein Schuldanerkenntnis, mit dem einem ehemaligen Mitarbeiter der PDS ein Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan zuerkannt wird.

Normenkette:

DDR-PartG § 20b ; Einigungsvertrag Anlage II Kap II A III; GG Art. 20 Abs. 5 ;

Tatbestand

Der Kläger war seit 1979 bei dem Parteivorstand der Beklagten, der früheren SED, beschäftigt. Als die Entlassung eines großen Teiles der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter anstand, schloß sie am 11. Juli und 27. November 1990 Sozialpläne ab. Den Sozialplan vom 27. November 1990, der u.a. Abfindungen für fristgemäß entlassene Mitarbeiter vorsieht, vereinbarte die Beklagte mit der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) ihres Parteivorstandes. Die Nebenintervenientin erklärte im Einvernehmen mit der gemäß § 20 a ParteienG-DDR gebildeten Unabhängigen Kommission im Schreiben vom 14. Dezember 1990 ihr Einverständnis mit der Durchführung des Sozialplanes vom 27. November 1990, sofern keine über 20.000,-- DM hinausgehenden Abfindungen ausgezahlt würden.