LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.12.2020
2 Sa 152/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 373
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 244/19

Sozialplanabfindung als Ausgleich für künftige NachteileBeurteilungsspielraum bei Bewertung künftig zu erwartender NachteileKein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei nicht gezahlter Abfindung an Altersrentner ohne AbschlagZulässigkeit von Abfindungskürzungen bei Rentnern mit Abschlag und Arbeitslosen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 152/20

DRsp Nr. 2021/1436

Sozialplanabfindung als Ausgleich für künftige Nachteile Beurteilungsspielraum bei Bewertung künftig zu erwartender Nachteile Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei nicht gezahlter Abfindung an Altersrentner ohne Abschlag Zulässigkeit von Abfindungskürzungen bei Rentnern mit Abschlag und Arbeitslosen

1. Die in einem Sozialplan für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehene Abfindung stellt kein zusätzliches Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Dienste dar, sondern soll künftige wirtschaftliche Nachteile ausgleichen oder mildern. 2. Die Betriebsparteien verfügen bei der Einschätzung der zu erwartenden Nachteile über einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie können - allerdings unter Beachtung des Normzwecks des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG - innerhalb eines weiten Spielraumes entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Mitarbeiter ausgleichen wollen. 3. Sieht ein Sozialplan für Arbeitnehmer, welche eine abschlagsfreie Rente erhalten können, keine Abfindung vor, bewirkt dies zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG, diese ist jedoch nach § 10 Satz 3 Nr. 6 i.V.m. § 10 Satz 2 AGG gerechtfertigt. Dies gilt ebenfalls im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die wegen Arbeitslosigkeit oder Rentenabschlags eine pauschale Abfindung erhalten.