BAG - Urteil vom 15.11.1995
10 AZR 224/95
Normen:
BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 12.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 230/94
ArbG Cottbus, vom 20.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3068/93

Sozialplanabfindung bei vermitteltem neuen Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 224/95

DRsp Nr. 1999/8196

Sozialplanabfindung bei vermitteltem neuen Arbeitsplatz

Ein Anspruch auf Abfindung nach dem Sozialplan besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer durch Vermittlung der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten im Sinne von § 3 RSP einen neuen Arbeitsplatz erhalten hat.

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war seit dem 1. September 1989 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Lagerstättengeologe beschäftigt; er war zuletzt in dem ABM-Projekt 707 eingesetzt.

Am 14. September 1991 vereinbarte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat einen Rahmensozialplan (im folgenden: RSP) für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1990 von Rationalisierungs- oder Stillegungsmaßnahmen betroffen wurden. Die aus betrieblichen Gründen gekündigten Arbeitnehmer erhielten nach § 4 RSP eine einmalige Abfindung.

In § 3 enthielt der RSP folgende Bestimmung:

§ 3: Versetzung außerhalb des Unternehmens