Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit dem 1. September 1989 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Lagerstättengeologe beschäftigt; er war zuletzt in dem ABM-Projekt 707 eingesetzt.
Am 14. September 1991 vereinbarte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat einen Rahmensozialplan (im folgenden: RSP) für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1990 von Rationalisierungs- oder Stillegungsmaßnahmen betroffen wurden. Die aus betrieblichen Gründen gekündigten Arbeitnehmer erhielten nach § 4 RSP eine einmalige Abfindung.
In § 3 enthielt der RSP folgende Bestimmung:
§ 3: Versetzung außerhalb des Unternehmens
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