EBRG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 2 § 5 ; Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen undUnternehmensgruppen (ABl. L 254, S. 64) Art. 4 Art. 11 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 63
BB 2004, 441
DB 2004, 605
DVBl 2004, 498
EWS 2004, 426
EuZW 2004, 96
JZ 2004, 566
NZA 2004, 160
ZIP 2004, 179
Vorinstanzen:
BAG, vom 27.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ABR 32700 (A)
Sozialpolitik - Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG - Europäischer Betriebsrat - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Unternehmensgruppe, deren zentrale Leitung sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet
EuGH, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen Rs C-440/00
DRsp Nr. 2004/8312
Sozialpolitik - Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG - Europäischer Betriebsrat - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Unternehmensgruppe, deren zentrale Leitung sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet
[Gesamtbetriebsrat der Kühne & Nagel AG & Co. KG gegen Kühne & Nagel AG & Co. KG]1. Die Artikel 4 Absatz 1 und 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen sind wie folgt auszulegen: - Befindet sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die zentrale Leitung einer gemeinschaftsweiten Unternehmensgruppe nicht in einem Mitgliedstaat, so ist an ihrer statt die fingierte zentrale Leitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie dafür verantwortlich, dass den Arbeitnehmervertretern die Auskünfte erteilt werden, die zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind.
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