Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EWG-Vertrag - Anwendbarkeit auf Betriebsrentensysteme - Feststellung im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 - Beibehaltung eines niedrigeren Rentenalters für Frauen in bezug auf die Leistungen für Beschäftigungszeiten nach dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenalters durch ein Betriebsrentensystem - Unzulässigkeit - Unterschied, der mit einer von den Frauen zuvor getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidung zusammenhängt - Unbeachtlich - Wiederherstellung der Gleichbehandlung für diese Beschäftigungszeiten durch Beseitigung der den Frauen bis dahin gewährten Vergünstigungen - Zulässigkeit - Wiederherstellung der Gleichbehandlung für die Beschäftigungszeiten zwischen dem 17. Mai 1990 und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenalters - Anwendung der für die weiblichen Arbeitnehmer geltenden Regelung auf die männlichen Arbeitnehmer
EuGH, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen Rs C-28/93
DRsp Nr. 2000/4506
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119EWG-Vertrag - Anwendbarkeit auf Betriebsrentensysteme - Feststellung im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 - Beibehaltung eines niedrigeren Rentenalters für Frauen in bezug auf die Leistungen für Beschäftigungszeiten nach dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenalters durch ein Betriebsrentensystem - Unzulässigkeit - Unterschied, der mit einer von den Frauen zuvor getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidung zusammenhängt - Unbeachtlich - Wiederherstellung der Gleichbehandlung für diese Beschäftigungszeiten durch Beseitigung der den Frauen bis dahin gewährten Vergünstigungen - Zulässigkeit - Wiederherstellung der Gleichbehandlung für die Beschäftigungszeiten zwischen dem 17. Mai 1990 und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenalters - Anwendung der für die weiblichen Arbeitnehmer geltenden Regelung auf die männlichen Arbeitnehmer
(Maria Nelleke Gerda van den Akker u. a. gegen Stichting Shell Pensioenfonds)
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