EuGH - Urteil vom 03.02.1994
Rs C-13/93
Normen:
EWG-Vertrag Art. 234 Abs. 1 ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 5;
Fundstellen:
AuA 1994, 295
AuR 1994, 199
EWS 1995, 279
EuGH Slg. 1994, I-371 (Minne)
EuZW 1994, 253
EzA § 19 AZO Nr. 6
EzAR 815 Nr. 1
ZAR 1994, 142
Vorinstanzen:
Cour du travail Lüttich,

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Richtlinie 76/207 - Artikel 5 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Vorschrift, die die Nachtarbeit für Männer und Frauen verbietet, aber nach dem Geschlecht unterschiedliche Ausnahmeregelungen vorsieht - Unzulässigkeit bei fehlender Rechtfertigung im Zusammenhang mit dem notwendigen Schutz der Frau - Aufgabe des nationalen Gerichts bei Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten, die sich aus vor dem EWG-Vertrag geschlossenen Abkommen ergeben und mit den Verpflichtungen aus Artikel 5 unvereinbar sind - Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs von Artikel 234 EWG-Vertrag

EuGH, Urteil vom 03.02.1994 - Aktenzeichen Rs C-13/93

DRsp Nr. 2000/4479

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Richtlinie 76/207 - Artikel 5 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Vorschrift, die die Nachtarbeit für Männer und Frauen verbietet, aber nach dem Geschlecht unterschiedliche Ausnahmeregelungen vorsieht - Unzulässigkeit bei fehlender Rechtfertigung im Zusammenhang mit dem notwendigen Schutz der Frau - Aufgabe des nationalen Gerichts bei Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten, die sich aus vor dem EWG-Vertrag geschlossenen Abkommen ergeben und mit den Verpflichtungen aus Artikel 5 unvereinbar sind - Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs von Artikel 234 EWG-Vertrag

(Office national de l'emploi [ONEM] gegen Madleine Minne)