EuGH - Urteil vom 14.07.1994
Rs C-32/93
Normen:
MuSchG § 9 ; Richtlinie 76/207/EWG Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-3567 (Webb)
AP Nr. 21 zu § 9 MuSchG 1968
AP Nr. 5 zu Art 2 EWG-Richtlinie Nr. 76/207
AuA 1994, 393
AuR 1994, 423
BB 1994, 1998
DB 1994, 1522
EuZW 1994, 532
EWiR 1994, 1177
EWS 1995, 204
EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 17
EzBAT § 53 BAT Mutterschutz Nr. 17
EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Nr. 15
IStR 1994, 452
NdsRpfl 1994, 363
NJW 1995, 123
NZA 1994, 783
PersF 1994, 1067
Vorinstanzen:
House of Lords,

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassung einer Beschäftigten, die auf unbestimmte Zeit, jedoch zunächst zur Vertretung einer anderen, im Mutterschaftsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin eingestellt wurde und die Vertretung wegen ihrer Schwangerschaft nicht gewährleisten kann - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen Rs C-32/93

DRsp Nr. 2000/4501

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassung einer Beschäftigten, die auf unbestimmte Zeit, jedoch zunächst zur Vertretung einer anderen, im Mutterschaftsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin eingestellt wurde und die Vertretung wegen ihrer Schwangerschaft nicht gewährleisten kann - Unzulässigkeit

(Carole Louise Webb gegen EMO Air Cargo (UK) Ltd) Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen schließt die Entlassung einer Arbeitnehmerin aus, die auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde, um zunächst eine andere Arbeitnehmerin während deren Mutterschaftsurlaubs zu vertreten, und die diese Vertretung nicht gewährleisten kann, weil sie selbst kurz nach ihrer Einstellung schwanger wird.