EuGH - Urteil vom 30.09.2010
Rs. C-104/09
Normen:
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Abs. 3; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Abs. 4; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 5;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), vom 13.02.2009

Sozialpolitik; Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über den Ausschluss des abhängig beschäftigten Vaters vom Recht auf Arbeitsbefreiung nach Geburt eines Kindes; Pedro Manuel Roca Alvarez gegen Sesa Start España ETT SA

EuGH, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen Rs. C-104/09

DRsp Nr. 2010/17878

Sozialpolitik; Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über den Ausschluss des abhängig beschäftigten Vaters vom Recht auf Arbeitsbefreiung nach Geburt eines Kindes; Pedro Manuel Roca Alvarez gegen Sesa Start España ETT SA

Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der weibliche Arbeitnehmer mit einem Kind in den ersten neun Monaten nach der Geburt dieses Kindes Urlaub in verschiedenen Formen beanspruchen können, während männliche Arbeitnehmer mit einem Kind diesen Urlaub nur beanspruchen können, wenn auch die Mutter des Kindes eine abhängige Erwerbstätigkeit ausübt.

Tenor: