BSG - Urteil vom 16.12.2004
B 9 VJ 2/03 R
Normen:
BSeuchG § 51 ; BVG § 30 § 31 § 60 ; SGB X § 44 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 3/99
SG Trier, vom 16.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 Vi 2/97

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Impfschadensrecht

BSG, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen B 9 VJ 2/03 R

DRsp Nr. 2005/5306

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Impfschadensrecht

Ebenso wie eine Behörde sich das Fehlverhalten einer anderen zurechnen lassen muss, mit der sie arbeitsteilig zusammenwirkt, ist ihr das Fehlverhalten einer Behörde zuzurechnen, deren Funktionsnachfolge sie angetreten hat (hier beim Anspruch auf Impfopferentschädigung zwischen der Bezirksregierung und der Versorgungsverwaltung). Das zeitliche Nacheinander steht dem arbeitsteiligen Nebeneinander gleich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSeuchG § 51 ; BVG § 30 § 31 § 60 ; SGB X § 44 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Beschädigtenrente als Impfopfer für Zeiten vor der Antragstellung der Klägerin.

Die im Mai 1950 geborene Klägerin wurde am 4. Juni 1951 gegen Pocken geimpft. In der Folge entwickelte sich eine Enzephalopathie, die zu einer Teillähmung der Extremitäten führte. Von der Wiederholungsimpfung wurde sie von dem Amtsarzt Dr. W. am 15. Juni 1962 wegen "eines Impfschadens bei der Erstimpfung" freigestellt. Auf die Möglichkeit eines Entschädigungsantrags wurde sie dabei nicht hingewiesen.