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Streitig ist die Gewährung von Beschädigtenrente als Impfopfer für Zeiten vor der Antragstellung der Klägerin.
Die im Mai 1950 geborene Klägerin wurde am 4. Juni 1951 gegen Pocken geimpft. In der Folge entwickelte sich eine Enzephalopathie, die zu einer Teillähmung der Extremitäten führte. Von der Wiederholungsimpfung wurde sie von dem Amtsarzt Dr. W. am 15. Juni 1962 wegen "eines Impfschadens bei der Erstimpfung" freigestellt. Auf die Möglichkeit eines Entschädigungsantrags wurde sie dabei nicht hingewiesen.
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