BSG - Urteil vom 02.02.2006
B 10 EG 7/05 R
Normen:
LErzGG BY Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Art. 3 Abs. 2 ; SGB I § 2 Abs. 2 ; SGB X § 27 Abs. 1 § 27 Abs. 3 § 44 ; SGG § 67 ; VwGO § 60 ; VwVfG § 32 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 56/04 - 24.03.2005,
SG München, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 EG 173/03

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen B 10 EG 7/05 R

DRsp Nr. 2006/11242

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die gesetzliche Wiedereinsetzungsregelung in § 27 SGB X und das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs können auch nebeneinander angewendet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

LErzGG BY Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Art. 3 Abs. 2 ; SGB I § 2 Abs. 2 ; SGB X § 27 Abs. 1 § 27 Abs. 3 § 44 ; SGG § 67 ; VwGO § 60 ; VwVfG § 32 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die nachträgliche Gewährung von Erziehungsgeld nach bayerischem Landesrecht (LErzg) für die Zeit vom 21. Oktober 1999 bis zum 20. Oktober 2000.

Die verheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebte während der streitigen Zeit gemeinsam mit ihrem Ehemann und drei Kindern, darunter dem am 21. Oktober 1997 geborenen Sohn M. , in Bayern. Dort betreute und erzog sie M. ohne daneben eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie war bei der AOK Bayern familienversichert und bezog für den 1. bis 24. Lebensmonat ihres Kindes Bundeserziehungsgeld (BErzg).

Am 8. Februar 2002 beantragte die Klägerin LErzg. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 14. Oktober 2002; Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2003), weil LErzg frühestens für sechs Monate vor der Antragstellung gezahlt werde und diese Frist in den hier möglichen Anspruchszeitraum nicht hineinrage.