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Die Beteiligten streiten über die nachträgliche Gewährung von Erziehungsgeld nach bayerischem Landesrecht (LErzg) für die Zeit vom 2. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2001.
Die verheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebte während der streitigen Zeit gemeinsam mit ihrem Ehemann und drei Kindern, darunter dem am 2. Januar 1998 geborenen Sohn C. , in Bayern. Dort betreute und erzog sie C. neben einer Erwerbstätigkeit von acht Stunden wöchentlich. Sie war bei der AOK Bayern familienversichert und bezog für den ersten bis 24. Lebensmonat ihres Kindes Bundeserziehungsgeld (BErzg).
Am 15. Februar 2002 beantragte die Klägerin LErzg. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 6. November 2002; Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003), weil LErzg nach Art
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