LAG Köln - Urteil vom 28.01.1994
4 (2) Sa 970/93
Normen:
BGB §§ 134, 138 Abs. 2, § 826 ; GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 12, GG Art. 14 ; SGB IV §§ 28g, 28o, 32;
Fundstellen:
AuR 1995, 158
DStR 1995, 502
EWiR 1995, 185
LAGE § 28g SGB IV Nr. 3
PersF 1995, 605
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6870/92

Sozialversicherung: nachträglich entrichtete Arbeitgeberanteile - Ersatzanspruch des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 28.01.1994 - Aktenzeichen 4 (2) Sa 970/93

DRsp Nr. 2001/14618

Sozialversicherung: nachträglich entrichtete Arbeitgeberanteile - Ersatzanspruch des Arbeitgebers

1. Auch nach neuem Recht (§§ 28g und 28o SGB IV) ist eine Vereinbarung nichtig, nach der eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dem Arbeitgeber zu erstatten hat, wenn sie eine weitere geringfügige Beschäftigung nicht anzeigt, die nach dem Zusammenrechnungsgrundsatz zur Sozialversicherungspflicht der geringfügigen Beschäftigung führt. 2. Ein solcher Ersatzanspruch des Arbeitgeber folgt auch nicht aus positiver Vertragsverletzung. 3. Ein zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin vereinbartes Nebentätigkeitsverbot ist nichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin Ausländerin ist. 4. Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 28g Satz 4 SGB IV auch einen Ersatzanspruch aus § 826 BGB hat ausschließen wollen.

Normenkette:

BGB §§ 134, 138 Abs. 2, § 826 ; GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 12, GG Art. 14 ; SGB IV §§ 28g, 28o, 32;

Tatbestand: