LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2019
L 9 KR 439/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 558
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1645/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines ErgotherapeutenMerkmale einer abhängigen BeschäftigungFunktionsgerecht dienende Teilhabe am ArbeitsprozessEingliederung in einen fremden Betrieb

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 439/15

DRsp Nr. 2019/13749

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Ergotherapeuten Merkmale einer abhängigen Beschäftigung Funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess Eingliederung in einen fremden Betrieb

1. Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis und Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 2. Ein Arbeitnehmer ist von seinem Arbeitgeber in der Regel persönlich abhängig und bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann eine Weisungsgebundenheit eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.