LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2017
L 1 KR 281/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 12
NZS 2017, 676
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 2121/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines GeschäftsführersAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 281/15

DRsp Nr. 2017/8215

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Geschäftsführers Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

1. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 2. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. 3. Eine Beschäftigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird; dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt; dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. 4. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.