BSG - Beschluss vom 02.10.2018
B 12 R 33/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1141/16
SG Köln, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1682/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-GeschäftsführersGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungWeitreichende Befugnisse eines Gesellschafter-Geschäftsführers ohne gesellschaftsrechtliche Verankerung

BSG, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen B 12 R 33/18 B

DRsp Nr. 2018/17312

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Weitreichende Befugnisse eines Gesellschafter-Geschäftsführers ohne gesellschaftsrechtliche Verankerung

Nach der Rechtsprechung des Senats sind weitreichende Befugnisse eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht in jedem Fall geeignet, die Annahme von Beschäftigung auszuschließen, selbst wenn er faktisch bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterlag, sofern es an einer im Gesellschaftsrecht fußenden Rechtsmacht fehlt, die es ermöglicht, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 72 811,88 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I