LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.12.2017
L 8 R 1141/16
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1682/15

Rechtmäßigkeit eines BetriebsprüfungsbescheidesSozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-GeschäftsführersAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungFunktionsgerecht dienende Teilhabe am ArbeitsprozessUnternehmerrisiko

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen L 8 R 1141/16

DRsp Nr. 2018/6991

Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess Unternehmerrisiko

1. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 2. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.