LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2018
L 8 BA 44/18 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 49 BA 47/18

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines GmbH-GeschäftsführersFremdgeschäftsführer ohne KapitalbeteiligungAufgabe der Kopf-und-Seele-RechtsprechungKeine Anerkennung einer Schönwetter-Selbstständigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen L 8 BA 44/18 B ER

DRsp Nr. 2018/16493

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines GmbH-Geschäftsführers Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung Aufgabe der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung Keine Anerkennung einer Schönwetter-Selbstständigkeit

1. Ist ein Fremdgeschäftsführern nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt, scheidet eine selbstständige Tätigkeit generell aus. 2. Die frühere "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung hat das BSG ausdrücklich aufgegeben. 3. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten ist nicht anzuerkennen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.3.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.344,57 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die am 22.3.2018 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 22.3.2018 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 14.3.2018 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.