Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtliche Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 7. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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