LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2019
L 9 KR 143/16
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 122 KR 1504/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als AnästhesistKeine reduzierte Feststellung einer Versicherungspflicht dem Grunde nachVoraussetzungen für eine Versicherungspflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 143/16

DRsp Nr. 2020/12888

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Anästhesist Keine reduzierte Feststellung einer Versicherungspflicht dem Grunde nach Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht

Eine reduzierte Feststellung der "Versicherungspflicht dem Grunde nach" ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie die isolierte Feststellung, dass eine unselbständige Tätigkeit vorliegt; eine abhängige Beschäftigung ist, neben der Entgeltlichkeit, lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2016 wie folgt geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin festgestellt hat, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. vom 16. bis zum 20. Dezember 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;