BSG - Beschluss vom 11.05.2020
B 12 R 2/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 456/17
SG Münster, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 899/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Beobachterin im KompetenzfeststellungsverfahrenDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen B 12 R 2/20 B

DRsp Nr. 2020/10137

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit als Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren bei der Klägerin in der Zeit zwischen Februar 2010 und Februar 2014.