Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Beigeladenen haben jedoch für ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufzukommen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht der Sache nach primär der versicherungsrechtlich Status der Beigeladenen zu 1. (nachfolgende nur noch: "die Beigeladene") in ihrer Tätigkeit als Dozentin im Rahmen der Ausbildung von Logopäden für die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 29. Februar 2012.
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