LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2019
L 1 BA 118/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2507/17

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Dozentin im Rahmen der Ausbildung von LogopädenLehrer an allgemeinbildenden Schulen als ArbeitnehmerVolkshochschuldozenten als freie Mitarbeiter

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen L 1 BA 118/18

DRsp Nr. 2020/5792

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Dozentin im Rahmen der Ausbildung von Logopäden Lehrer an allgemeinbildenden Schulen als Arbeitnehmer Volkshochschuldozenten als freie Mitarbeiter

1. Die Tätigkeit eines Lehrers bzw. Dozenten kann grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden.2. Lehrer an allgemeinbildenden Schulen sind regelmäßig Arbeitnehmer, auch wenn der Beruf nebenberuflich ausübt wird.3. Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, können freie Mitarbeiter sein.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen haben jedoch für ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufzukommen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht der Sache nach primär der versicherungsrechtlich Status der Beigeladenen zu 1. (nachfolgende nur noch: "die Beigeladene") in ihrer Tätigkeit als Dozentin im Rahmen der Ausbildung von Logopäden für die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 29. Februar 2012.