BSG - Beschluss vom 05.05.2020
B 12 KR 82/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 118/18
SG Berlin, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2507/17

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als DozentinGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 82/19 B

DRsp Nr. 2020/8296

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Dozentin Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Dozentin für die Klägerin in der Zeit vom 1.10. bis 30.11.2011 und vom 1.1. bis 29.2.2012 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.