BSG - Beschluss vom 03.12.2020
B 12 KR 53/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 333/19
SG Berlin, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2219/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als examinierter Altenpfleger für einen ambulanten PflegedienstGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 53/20 B

DRsp Nr. 2021/4346

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als examinierter Altenpfleger für einen ambulanten Pflegedienst Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Versicherungspflicht des Klägers zu 2. in allen Zweigen der Sozialversicherung in seiner Tätigkeit als examinierter Altenpfleger für den ambulanten Pflegedienst des Klägers zu 1. in der Zeit vom 1.9.2013 bis Mai 2016.