Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Mai 2016 werden zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 86.437,51 € für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.10.2011.
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