LSG Bayern - Urteil vom 27.09.2019
L 16 R 5084/16
Normen:
SGB IV § 28h Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1328/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Flugbegleiter Chef de CabineKeine selbständige Tätigkeit von Flugbegleiterinnen

LSG Bayern, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen L 16 R 5084/16

DRsp Nr. 2020/3174

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Flugbegleiter Chef de Cabine Keine selbständige Tätigkeit von Flugbegleiterinnen

1. Flugbegleiterinnen bei einem Flugdienst im Anforderungsverkehr ohne feste Abflugzeiten sind abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). (Rn. 39 - 42)2. Flugbegleiterinnen sind nicht mit Piloten vergleichbar, weshalb sie nicht als sogenannte "Freelancer" selbständig tätig sind. (Rn. 43)

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Mai 2016 werden zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28h Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 86.437,51 € für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.10.2011.

1. 2. 3. 1. 2.