LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.08.2019
L 9 KR 202/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 96/12

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbHAllgemeine Maßstäbe für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKonkrete Bezeichnung in dem der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 202/17

DRsp Nr. 2020/5776

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Allgemeine Maßstäbe für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Konkrete Bezeichnung in dem der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag

1. Die allgemeinen Maßstäbe für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH; dabei ist die konkrete Bezeichnung in dem der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag unerheblich. 2. Die seit dem 1. April 2017 in § 611a BGB enthaltene Definition des Arbeitsvertrags ist für den Begriff der Beschäftigung nicht maßgeblich.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2012 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, abgesehen von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 611a;

Tatbestand: