Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit für die Klägerin als Instruktor für Fahrtraining, Trainer und Präzisionsfahrer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klägerin ist als "Gesellschaft für individuelle Automobile" eine eigenständige GmbH innerhalb der B ... Gegenstand ihres Unternehmens ist es ua, für die unterschiedlichen Modelle der B. Fahrtraining anzubieten oder zB Fahrten bzw Fahrer für Werbefílme für Kfz der B. zu organisieren.
Der Kläger ist Student und als solcher in der Krankenkasse pflichtversichert. Er durchlief die von der Klägerin angebotenen Schulungen zum Instruktor für Fahrtraining und als Präzisionsfahrer.
Für die Zeit ab Juni 2015 schlossen die Klägerin und der Kläger einen "Instruktorenvertrag", wonach der Kläger seine Dienste als freier Mitarbeiter für Veranstaltungen der Klägerin bzgl des Fahrertrainings (B. D. E. und M. D. E.) zur Verfügung stellt. Der Vertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"1. Tätigkeitsbeschreibung
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