BSG - Beschluss vom 17.05.2021
B 12 KR 2/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 53/18

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als NetzwerkplanerVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 2/21 B

DRsp Nr. 2021/12513

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Netzwerkplaner Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1.10.2009 bis 30.4.2010 aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.