Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 1765,14 Euro festgesetzt.
I
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden, weil sich die Klägerin gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Pflegekraft für den von ihr betriebenen ambulanten Pflegedienst wendet.
Der Beigeladene zu 1. ist examinierter Altenpfleger und betrieb einen eigenen Pflegeservice. Er war für den ambulanten Pflegedienst der Klägerin auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung tätig.
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