BSG - Beschluss vom 01.12.2020
B 12 KR 30/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 358/18
SG Berlin, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 527/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegekraft für einen ambulanten PflegedienstGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 30/20 B

DRsp Nr. 2021/4336

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegekraft für einen ambulanten Pflegedienst Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 1765,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden, weil sich die Klägerin gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Pflegekraft für den von ihr betriebenen ambulanten Pflegedienst wendet.

Der Beigeladene zu 1. ist examinierter Altenpfleger und betrieb einen eigenen Pflegeservice. Er war für den ambulanten Pflegedienst der Klägerin auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung tätig.