BSG - Beschluss vom 01.12.2020
B 12 KR 39/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 93/17
SG Berlin, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 173/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegekraft für einen ambulanten PflegedienstGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 39/20 B

DRsp Nr. 2021/5253

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegekraft für einen ambulanten Pflegedienst Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit als Pflegekraft für den klagenden ambulanten Pflegedienst in der Zeit vom 2.1.2014 bis 22.11.2014 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Der Beigeladene ist ausgebildeter Krankenund Gesundheitspfleger und war in der streitigen Zeit in Vollzeit bei einem anderen Pflegedienst sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er übernahm daneben vom 2.1.2014 bis 22.11.2014 die Pflege eines Patienten für die Klägerin.