LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.11.2022
L 1 BA 91/19
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 535
DStRE 2023, 1200
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 67/18

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als SteuerberaterStatusfeststellung für eine zum Antragszeitpunkt oder erst danach beendete TätigkeitMotivation zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach Beendigung einer TätigkeitKostenpriviligerung eines Beigeladenen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2022 - Aktenzeichen L 1 BA 91/19

DRsp Nr. 2022/17886

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Steuerberater Statusfeststellung für eine zum Antragszeitpunkt oder erst danach beendete Tätigkeit Motivation zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach Beendigung einer Tätigkeit Kostenpriviligerung eines Beigeladenen

1. Eine Statusfeststellung für eine zum Antragszeitpunkt oder erst danach beendete Tätigkeit ist zwar im Grundsatz, aber nicht schrankenlos möglich.2. Für die Durchführung und die gerichtliche Überprüfung gelten bei bereits längere Zeit beendeten Tätigkeiten dahingehend gesteigerte Anforderungen, dass die von der Statusfeststellung erfasste Tätigkeit über seine Beendigung hinaus noch eine gegenwärtige Wirkung erzeugen muss. Diese Voraussetzung ist von den Beteiligten des jeweiligen Tätigkeitsverhältnisses auf behördliche bzw. gerichtliche Aufforderung schlüssig darzulegen.3. Es ist grundsätzlich unerheblich insbesondere wenn die Schwelle der Missbräuchlichkeit nicht überschritten wird -, aufgrund welcher Motivation es zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach Beendigung einer Tätigkeit kommt.