LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.01.2019
L 9 KR 553/16
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 131/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für medizinische FachkräfteAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungIndizfunktion vertraglicher AbsprachenKein Ausschluss der Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 553/16

DRsp Nr. 2019/7033

Sozialversicherungsbeitragspflicht für medizinische Fachkräfte Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Indizfunktion vertraglicher Absprachen Kein Ausschluss der Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung

1. Voraussetzung einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. 2. Der Wille der Vertragsparteien hat im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Arbeit nur Indizfunktion. 3. Die Vertragsparteien können die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung ausschließen. 4. Einem Willen kommt dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen