BSG - Beschluss vom 05.10.2020
B 12 R 25/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 104/19

Sozialversicherungsbeitragspflicht für Minderheitsgesellschafter in ihrer Funktion als GeschäftsführerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen B 12 R 25/20 B

DRsp Nr. 2021/1906

Sozialversicherungsbeitragspflicht für Minderheitsgesellschafter in ihrer Funktion als Geschäftsführer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 124.306,21 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die zu 3. bis 5. beigeladenen Minderheitsgesellschafter in ihrer Geschäftsführertätigkeit für die klagende GmbH der Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen und ob Insolvenzgeldumlage zu zahlen ist.